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Katalog "Preussen - Autographen" (6 Titel) |
FRIEDRICH II. Dreizeiliger Brief in französischer Sprache, mit eigenhändiger Unterschrift 'Federic', datiert Potsdam, 11. 3. 1778. | |||
| Bestellnr. / order no. 2873 | EUR 1000,00 |
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An den "Conseiller privé de finances de la Haye de Launai", den Geheimen Finanzrat de La Haye Delaunay : "Certaines considerations M'engagent, à permettre en Silesie l'entrée des grains de Pologne. Mon Ministre d'Etat de Hoym en est deja averti, & Je suis bien aise, de vous en informer egalement, afin que puissiez instruire vos bureaux de Silesie, en consequence. ...". Die "certaines considerations", die die Einfuhr polnischen Getreides nach Schlesien erforderten, beziehen sich offensichtlich auf den drohenden bayerischen Erbfolgekrieg, der sich abzeichnete, weil Joseph II. nach dem Aussterben der älteren Linie der Wittelsbacher den Verlust Schlesiens mit Teilen Bayerns auszugleichen sucht. - Mit 2 handschriftl. Nummerierungen und dem Vermerk "la présente à été communiqué au Departement de Silesie le 12. Mars 1778" gez. de Roux. --- Preussen - Autographen []
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FRIEDRICH II. Eigenhändige, undatierte Kabinettsordre mit der Unterschrift 'Frch' : "einen Brief an General Schenkendorf das ihm der Marsch von Siburg Comunitciret wird". 4 Zeilen im oberen Viertel eines Bogens (Blattgröße 24 x 19,4 cm) mit dem Wasserzeichen 'Propatria'. | |||
| Bestellnr. / order no. 2866 | EUR 1300,00 |
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Die untere Hälfte und die Rückseite des Blattes mit einer handschriftlichen Erläuterung durch den Militärhistoriker Kurd Wolfgang von Schöning, geschrieben Mitte des 19. Jahrhunderts : "Daß die vorstehenden Zeilen würklich von der Hand König Friedrich des Gr. aus der Zeit vom Februar 1761 sind, bezeugt Kurd Wolfgang von Schöning Verfasser der Geschichte des 7 jähr. Krieges aus der Original Correspondenz des Königs mit dem Prinzen Heinrich seinem Bruder. Es ist eine Ordre an das Kabinet : ein Schreiben an den General von Schenckendorff zu entwerfen durch welches ihm der Marsch des Generals von Syburg mitgetheilet wird." Die beiden Generäle hatten in den Wintermonaten auf Befehl Friedrichs 'Streifzüge' nach Thüringen unternommen, um dort nicht nur die Winterruhe der Reichsarmee und der Franzosen zu stören, sondern auch um die "Magazine, Kassen und Cadres des preußischen Heeres (zu füllen); Gefangene, Überläufer und frische Rekruten wurden zu gleichen Theilen eingebracht und untergesteckt." (Koser, Geschichte Friedrichs des Großen, Band III, S. 107). Im Februar 1761 marschierten 7000 Mann preußischer Infantrie unter General von Syburg Richtung Thüringen, wo sie am 15. Februar bei Langensalza einen Sieg über die vereinigten Franzosen und Sachsen errangen. - Die Ordre wie so häufig bei eigenhändigen Schriftstücken Friedrichs mit Tintenfleck, der linke Rand oben leicht fleckig. --- Preussen - Autographen [Siebenjähriger Krieg]
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FRIEDRICH II. - 'Reglement, nach welchem das Policey-Wesen zu Potsdam verwaltet werden soll' (fol. 11r). Handschrift in Folio (34 x 21 cm), Umfang: 12 Blätter, von denen 21 Seiten in professioneller Kanzleischrift beschrieben sind. Erkennbar ist das Wasserzeichen „Rettenbach bey Wolfgang“. Am Ende unterzeichnet von Friedrich dem Großen und mit dem königlichen, papiergedeckten Siegel versehen, das über die zum Heften des Faszikels verwendete blau-weiße Kordel gedrückt wurde und sie auf diese Weise fixiert. Datiert: Berlin, den 14. April 1776. Das Manuskript wurde in einem erhaltenen Schuber aus Pappe mit blauem Kleisterpapierbezug aufbewahrt, der am oberen Rand Brandspuren aufweist. Der Einband des Manuskripts aus dunkelgoldener Pappe ist an den Rändern etwas berieben und oben ebenfalls infolge der Brandeinwirkung leicht beschädigt. Er schützte die ursprünglich mit einer blau-weißen dünnen Kordel zusammengehaltenen und mit einem einzelnen Faden eingehefteten Blätter, die inzwischen lose im Umschlag liegen. Auf der Vorderseite des Einbands ist mit Tinte und Federkiel eine Signatur vermerkt worden: „ad K 89-9“. Auf der Innenseite des vorderen Buchdeckels befindet sich ein unbeschriebener eingeklebter Zettel. Der obere Rand der Blätter ist lediglich leicht gebräunt. Auf der rechten unteren Ecke jeder beschriebenen Seite befindet sich eine Reklamante, dies könnte darauf hindeuten, dass geplant war, den handschriftlichen Text in Druck zu geben. Die Fettanteile der Siegelmasse haben infolge der Brandeinwirkung Flecken auf dem leeren Nachsatzblatt, dem hinteren Buchdeckel und mit abnehmender Intensität auf fast allen anderen Blättern hinterlassen. Davon wird der durchgängig sehr gut lesbare Text des professionellen Schreibers allerdings nicht beeinträchtigt. Der gleiche Schreiber verfertigte auch ein Faszikel in der Akte II. HA Generaldirektorium, Kurmark aus der Regierungszeit Friedrichs II. (GSPK, Tit. CLVI Sekt. f Nr. 2 :Verbesserung des Polizeiwesens in Potsdam). Unterhalb des Siegels befindet sich rechts unten folgende Unterschrift in Tinte : vDerschau. Dabei handelt es sich um den Preußischen Staatsminister Friedrich Wilhelm von Derschau (geb. 1723), Geheim-, Staats- und Kriegsrat, sowie Vizepräsident und leitender Minister der General-, Ober-, Finanz-, Kriegs- und Domänenkammer. | |||
| Bestellnr. / order no. 2514 | EUR 15000,00 |
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Älteste Fassung der Polizeiordnung für den Verwaltungsbereich Potsdam aus der Rgierungszeit Friedrich II. Darin wurden die vorher bestehenden Einzelordnungen zusammenfaßt und mit weiteren Richtlinien ergänzt. Für uns ist die vorliegende Polizeiordnung weder im Druck noch in einer weiteren Handschrift nachweisbar. Ein Abdruck in der chronologisch angelegten „Neuen Sammlung Königlich-Preußischer und Churfürstlich Brandenburgischer, sonderlich in der Chur- und Marck-Brandenburg, wie auch andern Provinzien, publicirten und ergangenen Ordnungen / Novum corpus constitutionum Prussico-Brandenburgensium praecipue Marchicarum“ von Mylius fehlt ebenso wie eine Erwähnung in der einschlägigen Literatur. Der Textanfang der Handschrift lautet : "Nachdem Seine Königliche Majestät von Preußen Vnser allergnädigster Herr, misfällig in Erfahrung gebracht, daß bey Verwaltung der Policey zu Potsdam, das noch nicht geschihet, was geschehen könte und sollte [sic!], und dahero allergnädigist zu resolviren geruhet, solche vermittels eines besonderen Reglements, in eben der Stat, wie bereits in ihren hiesigen Residentzien geschehen, einzurichten". Der Text schließt : "Wogegen sich derselbe nicht nur aller Assistence von Dero General-Ober-Finantz-Krieges und Domainen Directoris, von dem er jederzeit gantz alleine ressortiren, und dahin seine Berichte in allen nötigen Fällen richten soll und welches auch nach Umständen, jährliche Policey-Revisiones veranstalten und vornehmen laßen wird, versicheret zu halten sondern auch Seiner Königlichen Majestät allerhöchsten Gnade und Protection zu ersenänn hat. Vrkundlich unter Seiner Königlichen Mayestät Höchsteigenständigen Unterschrift und beygedruckten Jnnsiegel. Gegeben zu Berlin den 14ten Aprilis 1776."
ZUM INHALT DES POLICEY-REGLEMENTS
Die in 21 Paragraphen gegliederte Preussische Verordnung vermittelt präzise Vorschriften zur Regelung des öffentlichen Lebens und Handels in Potsdam. Als Randglossen sind die jeweils behandelten Themen vom Fließtext abgehoben; ein Inhaltsverzeichnis, das die Übersichtlichkeit zusätzlich erhöht hätte, fehlt hingegen. Der Text beginnt mit Erläuterungen zu der Person, die die Anordnungen des Königs in die Praxis umsetzen sollte („Von wem die Direction in Policey-Sachen geführet werden soll“). Als die öffentliche Ordnung rechtsverbindlich wurde, war dieses der im Text genannte Bürgermeister Egerland, dem andere Ratsmitglieder, Sekretäre und die Mitglieder der Polizei bei der Durchführung der Verordnung zuarbeiten sollten.
Anschließend folgen Ausführungen zu folgenden numerisch gegliederten Themen, die in das Ressort des Polizeidirektors fielen: 1. die Versorgung der Bevölkerung und die Garantie kostengünstiger Preise der zum Verkauf angebotenen Lebensmittel. 2. Die Einhaltung der Marktordnung und der Ausschluß möglicher Störfaktoren. 3. Die Verkaufsordnung („Höker-Ordnung“). 4. Monatlich und halbjährlich zu erhebende Steuern. 5. Die Einhaltung der Maße und Gewichte, die Überprüfung der Gasthöfe und Kontrolle der Hausierer. 6. Die Gassenordnung. 7. Die Aufsicht über Fremde und die Vermeldung ihrer Ankunft. 8. Regeln für die Fuhrleute („Fiacre-Reglement“). 9. Die „Reprimierung“ des Wucherlichen Zinses. 10. Die „Feueranstalten“. 11. Die Gesindeordnung. Darin wird vorab erklärt: „Daß das Potsdamsche Gesinde nicht wenig verdorben ist, wird durch die Erfahrung bestätiget“ (zit. n. fol.7r). 12. Die Aufsicht über die Wirtshäuser und Tanzlokale. Hier wird ausgeführt: „Die Wirthe deren Bier- und Tantz-Häuser sowohl in der Stadt, als denen sämtlichen Vorstädten derselben allemahl für die Gesundheit ihrer weiblichen Dienstbothen repondiren, oder wenn das Gegentheil befunden wird, in Straffe genommen alle dergleichen Weibs-Personen aber, wie bisher geschehen in nötigen Fällen nach der Charité geschickt werden, und gleich wie die Garnison selbst dahin sehen wird, daß keine dergleichen Weibs-Leute in den Casernen geheget werden, so lieget dem Policey-Director ob, das Erforderliche wegen der nötigen Visitationen durch den Stadt-Chirurgum, den er deshalb gehörig zu instruieren, nicht nur zu veranlaßen, sondern der Stadt-Chirurgus ist auch schuldig, sich derselben ohne Widerrede Vorschriftsmäßig zu unterziehen.“ (zit. n. fol. 7v). 13. Die Erziehung guter und Zurechtweisung sich nicht angemessen verhaltener Ortsansässiger – genannt: „die correction unordentlicher Bürger“: „zu einer woll eingerichteten Policey mit gehöret daß gute, vernünfftige gesittete und arbeitsame Bürger angezogen, die gegenwärtigen aber bey ihrem Vermögen erhalten werden um zu denen Bedürfnißen des Staats das Jhrige Verhältnißmäßig beytragen zu können...“ (fol. 8rv). Zusätzlich wird erläutert, wie die zum Aufgabenbereich der Polizei zählenden Tätigkeiten in der Praxis durchzuführen seien. Es wird betont, daß sich alle Bürger und Einwohner der Stadt Potsdam ausnahmslos unter der Verwaltung der Polizeidirektion befänden. Dann folgen Ausführungen zu den von der Polizei verhängten Strafen. Bereits bestehende Einzelordnungen, wie die Gassen- oder Verkaufsordnungen, sollten binnen Jahresfrist in den Aufgabenbereich des Polizeidirektors überführt und die Machtausübung auf diese Weise zentralisiert werden. Das dem Potsdamer Polizeiregiment einzig der König übergeordnet war, wird in den abschließenden Passagen unmißverständlich festgestellt. Insgesamt ergibt sich aus dem vorliegenden Reglement nicht nur ein anschauliches und sehr authentisches Bild der Lebensverhältnisse in der Residenzstadt zu Zeiten Friedrichs II.; es ist auch ein einzigartiges historisches Dokument für die Staatsauffassung des preussischen Königs. Zur Geschichte der Polizeiordnungen : Noch zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurden die Policey-Aufgaben (Sicherheit, Ordnung und Wohlfahrt) von Magistraten oder Grundherren ausgeübt. "Erst durch die Einführung besonderer Organe, die ausschließlich Policeyfunktionen wahrnahmen, wurden den Magistraten, bzw. Zwischen- und Untergewalten die Sicherungs- und Ordnungskompetenzen entzogen. In Preußen wurden 1713 die 'Kreisausreiter' als Hilfs- und Sicherungsorgane der lokalen Gewalten eingerichtet. In Berlin wurden 1735 die 'Policeymeister' als staatliche Beamte eingeführt, die die Magistratsverordnungen ausführen und überwachen sollten. Friedrich der Große richtete schließlich 1742 nach dem Vorbild der französischen Policey eine staatliche Behörde für Sicherheit, Ordnung und Verkehr ein, die einem königlichen Policeydirector unterstellt wurde, auch größere Städte wie Königsberg (1752) und Elbing (1773) erhielten eine königliche Policeyverwaltung." (R. Reith, Die Policey, in: Panorama der friderizianischen Zeit, S. 635). Während jedoch das entsprechende Reglement für Elbing im Jahre 1773 ebenso gedruckt wurde, wie das 1787 für Berlin erlassene Policey-Reglement Friedrich Wilhelm II., scheint dies für die vorliegende Potsdamer Ordnung nicht der Fall zu sein. Das ist überraschend, denn auch die Zeitgenossen wußten welchen Stellenwert Potsdam für den Monarchen hatte. So schreibt etwa Johann Peter Willebrand in seiner Abhandlung über die ideale Stadt im Jahre 1775 : "Ich glaube, daß es sehr wenigen meiner Leser misfallen wird, wenn ich ihnen erzähle, wie der große Preußische Friedrich die Stadt Potsdam, seinen Lieblings-Aufenthalt, in Betracht der innerlichen bürgerlichen Regierung eingerichtet hat." (J. P. Willebrand, Grundriß einer schönen Stadt, 1775). Auch in Friedrich Nicolais berühmter Beschreibung der Residenzstädte Berlin und Potsdam finden wir eine präzise Darstellung der Organisation von Polizei und Justiz in Potsdam zur Zeit Friedrichs des Großen: „Sowol [sic!] das Policey- als Justizwesen wird gemeinschaftlich von dem Magistrat verwaltet, dessen Gerichtsbarkeit die Bürger der sämtlichen drey Städte, nebst den Einwohnern von Novawest unterworfen sind. Das Magistratscollegium besteht aus einem Königl. Commissarius Loci, der zugleich Krieges- und Steuerrath ist, aus drey Bürgermeistern und drey Rathmannen; nebst einem Registrator. Die Generaldirection in Policeysachen führen der Commissarius Loci, und neben ihm der regierende Bürgermeister, der zugleich Richter in Justizsachen ist. Die Unterofficianten bey der Policey, sind: ein Policeyinspector, ein Policeymeister, vier Stadtverordnete, sechs Quartiercommissarien in der Stadt, und sechs in den Vorstädten. Die Oekonomie- und Cämmereysachen gehören für den zweyten Bürgermeister, und der dritte hilft als Gerichtsassessor die Justiz verwalten. Dieses Collegium versammelt sich täglich zu Rathhause [sic!] von Morgens um 8, bis Mittags um 1 Uhr, so, daß Montags Stadt- und Policeysachen, Dienstags und Donnerstags große Gerichtstage gehalten, Mittwochs und Freytags aber andere Policey- und Justizsachen abgethan werden. Des Sonnabends werden die städtischen Rechnungssachen vorgenommen. Da es hier keine Advokaten giebt, so werden die Rechtshändel nach dem allgemein [S. 540] nen Landesgesetzen kurz und ohne Weitläufigkeit entschieden – jedoch bleibt in den gehörigen Fällen die Appellation an die Landescollegien frey. Das königliche Amt, das große Waysenhaus, die französische Colonie und die Gewehrfabrik haben ihre eigene und besondere Gerichtsbarkeit.“ Zur Bedeutung der vorliegenden Handschrift : Vorentwürfe zum Inhalt der Potsdamer Polizeiordnung, die seit dem Beginn des Jahres 1776 erarbeitet wurden sowie eine ebenfalls auf den 14. April 1776 datierte Textfassung des Reglements befinden sich in einer Akte des Geheimen Staatsarchivs zu Berlin. Die Originalunterschrift Friedrichs II. und sein Siegel fehlen hier allerdings. Beigebunden ist ein von der Hand des Königs mit folgendem Wortlaut beschriebenes Blatt:
Mein lieber Etats Minister von Derschau! Jch approbire das, mit Eurem Bericht vom 14ten dieses, [sic!] für die Stadt Potsdam, überreichte Policey Reglement und erfolget solches mit Meiner Volziehung hiebey zurück vnd könnet Jhr das deshalben weiter nöthige nunmehr veranlaßen und besurgen. Jch bin Euer wohl affectionirter König. Potsdam, den 15. April 1776.
Dieses Blatt ist mit den Unterschriften des Preußischen Staatsministers Friedrich Wilhelm von Derschau und Friedrich Wilhelm von der Schulenburgs (1742–1815) versehen, letzterer war der damalige Vizepräsident des Geheimen Staats- und Kriegsrates der Domänenkammer. Später wurde er preußischer Premierminister und 1806 Gouverneur von Berlin.
Innerhalb dieses Überlieferungskontextes ist zudem ein Schriftstück von der Hand Friedrich Wilhelms von Derschaus erhalten, in dem die weitere genaue Prüfung des Entwurfes für das Potsdamer Polizeireglement thematisiert wird, bevor dieses in Kraft treten konnte. Darin heißt es:
Das inliegende von Sr. Königl. Majestet volzogene Policey Reglement für Potsdam ist nunmehr der Churm. [Kurmärkischen] Cammer originaliter zu zufertigen und ihr aufzugeben, solches ohne den geringsten Aufstand dem Magistrat publiciren und in Ausübung bringen zu laßen, auch das sonst danach nöthige zu verfügen, besonders desjenigen, was die Garnison in specie darum betrift [sic!], dem Ms. Commandanten auszugsweise geziemend bekand zu machen; was aber nun hieraus an den Richter so laßen worden, wurde jtzo abschliesslich zu Nachricht communiciret. Berlin, den 16. Apl. [April] 1776, Unterschrift: von Derschau.
Damit ist zweifelsfrei erwiesen, daß es sich bei der vorliegenden, von Friedrich II. unterschriebenen und mit seinem Siegel versehenen Fassung der Potsdamer Polizeiordnung um die offizielle und abschließende Version handelt, die den Schlußpunkt dieses Verwaltungsprozesses bildete.
Warum das vorliegende Reglement trotz seiner Bedeutung für die Lebensverhältnisse der Bürger und die Verwaltungstätigkeit der Regierung offensichtlich nicht gedruckt wurde ist eine Frage, die die historische Forschung beantworten wird.
LITERATUR:
www.altedrucke.staatsbibliothek-berlin.de/Rechtsquellen/menue.html Darin: Preußische Rechtsquellen Digital / Teilband NCCT 61776 (gesehen am 29.10.2006), ohne Hinweis auf diese Polizeiordnung. Friedrich Nicolai: Beschreibung der königlichen Residenz-Städte Berlin und Potsdam und aller daselbst befindlicher Merkwürdigkeiten. Nebst einen Anhang, enthaltend die Leben aller Künstler, die seit Churfürst Friedrich Wilhelms des Großen Zeiten in Berlin gelebet haben, oder deren Kunstwerke daselbst befindlich sind. Berlin 1769 (Exemplar in der SBB-PK Berlin, Haus 1, Rara-LS: Signatur: 8° TC 8936). --- Preussen - Autographen [Polizei Policey Potsdam Preussen Absolutismus]
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FRIEDRICH WILHELM II. 4-zeiliger Brief mit eigenhändiger Unterschrift datiert Postdam, den 7. April 1788. | |||
| Bestellnr. / order no. 2877 | EUR 350,00 |
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Anfrage an die Westpreußische Kammer ob "der bereits, im oeconomischen Fach, examinirt seyn sollende von Schlochow, in Scheidlitz, zu der, in der Anlage, erbethenen Versorgung qualificirt; darüber erfordern Seine Königl. Mays. von Preußen etc. Unser allergnädigster Herr, den pflichtmäßigen Bericht der Westpr. Cammer." Die Schlochows waren "ein altadeliges Geschlecht in Pommern, das noch am Ende des vorigen (18.) Jahrhunderts in dieser Provinz begütert war. Sein gleichnamiges Familiengut liegt bei Lauenburg, es ist aber schon längst in fremden Händen." (Neues Preussisches Adels-Lexikon IV, 1837, S. 180). - Sehr gut erhalten. --- Preussen - Autographen []
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FRIEDRICH WILHELM III. Fünfzeiliger Brief mit eigenhändiger Unterschrift, datiert Berlin 16. Januar 1839. | |||
| Bestellnr. / order no. 2881 | EUR 260,00 |
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An der Kirchenhistoriker Wilhelm Schäfer, der offensichtlich dem König sein Buch 'Gallerie der Reformatoren' widmen wollte. "Ich will dem Werth des Buches, welches Sie unter dem Titel : 'Gallerie der Reformatoren der Christlichen Kirche' herausgeben wollen, Meine Anerkennung im Voraus nicht versagen, zweifle indeßen nicht, daß es auch ohne Gewährung Ihres am 14. November v. J. vorgetragenen Wunsches, Mir dasselbe zuzueignen, im wissenschaftlichen Publicum seine richtige Würdigung erhalten wird." --- Preussen - Autographen []
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FRIEDRICH WILHELM IV. Vierzeiliger Brief an den "Prediger Blüher an der evangelischen Brüder-Gemeine in Berlin", datiert Berlin, den 11. Januar 1841. | |||
| Bestellnr. / order no. 2888 | EUR 270,00 |
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"Ich habe das Mir ... von Ihnen überreichte Loosungsbüchlein der Brüdergemeine empfangen und bezeuge Ihnen dafür, so wie für die guten Wünsche, womit Sie diese Gabe begleitet haben, hiedurch Meinen Dank." --- Preussen - Autographen []
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